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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ersatz- und Verschleißteilen und Plasmabrennern
1. Teil: Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des Abs. 4 für alle Kaufverträge, die der Verkäufer mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließt.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(3) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
(4) Für Rechtsgeschäfte, die der Verkäufer mit Unternehmern i.S.d. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließt, gilt ergänzend der 2. Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Rechtsgeschäfte, die der Verkäufer mit Verbrauchern i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches schließt gilt ergänzend der 3. Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Teil: Rechtsgeschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
§ 1 Angebot
Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend. Der Besteller ist 2 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluß oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Wird der Verkäufer zu solchen Abgaben herangezogen, so erstattet der Besteller diese Aufwendungen unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Abrechnung des Verkäufers.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
(4) Wechsel- und Scheckzahlungen erfolgen erfüllungshalber und sind nur mit der Zustimmung des Verkäufers zulässig. Falls dieser einer Zahlung mit Wechsel bzw. Scheck zustimmt, fallen dem Käufer sämtliche Wechsel- und Diskontkosten bzw. Scheckeinzugskosten zur Last.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dem Käufer steht nur wegen unbestrittener und/oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht zu.
§ 3 Lieferzeit
(1) Für die Liefer- und Leistungsfrist ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Sie beginnt jedoch nicht vor der Abklärung aller technischen Fragen. Teillieferungen sind zulässig, wenn dies dem Käufer zumutbar ist.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält der Verkäufer sich vor.
(3) Kommt der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug, so kann der Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Auftrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der Leistung steht dem Käufer vorbehaltlich des Abs. 5 nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Verkäufer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(4) Der Verkäufer haftet vorbehaltlich des Abs. 5 nicht für Verzögerungsschäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.
(5) Die Beschränkungen in Abs. 3 und Abs. 4 gelten nicht, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, die der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben oder bei Vereinbarung eines Fixtermins i.S.v. § 376 HGB. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung ohne Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei seinen Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 5 Mängelgewährleistung
(1) Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 10 Tagen nach Warenerhalt schriftlich beanstandet werden. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen im übrigen voraus, dass dieser - wenn er Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches ist - seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit die Kaufsache bei Gefahrenübergang einen Mangel aufweist, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Diese Beschränkung gilt dann nicht, wenn der Käufer im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB gegen den Verkäufer vorgeht. Insoweit bleibt es beim Wahlrecht des Käufers.
(3) Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(5) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch die Lieferung/Leistung einer mangelhaften Sache verursacht wurden, soweit ihn, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
a) durch die mangelhafte Leistung Schäden an Leben, Gesundheit oder
Körper verursacht haben, oder
b) die mangelhafte Leistung grob fahrlässig oder vorsätzlich erbracht
haben.
Der Verkäufer haftet auch dann bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren,
typischerweise entstehenden Schadens, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
hat.
(6) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(7) Die Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Ist dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(8) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 6 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
(3) Der Verkäufer haftet außerdem für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ihn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, er hätte dies ausdrücklich erklärt.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 8 Rücktritt
Der Käufer ist bei nicht verschuldeten sonstigen - d.h. nicht mangelbedingten - Pflichtverletzungen des Verkäufers nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
3. Teil: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
§ 1 Angebot
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Besteller ist 2 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
(2) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Wechsel und Scheck gilt nicht der Zugang beim Verkäufer sondern die endgültige Gutschrift als Zahlung.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3 Lieferzeit
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen. Teillieferungen sind zulässig, wenn diese für den Vertragspartner zumutbar sind.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(3) Kommt der Verkäufer mit Lieferungen in Verzug, so kann der Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Auftrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadenserstatz statt der Leistung steht dem Käufer vorbehaltlich des Abs. 5 nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Verkäufer ist für die während des Verzugs eintretende Unmöglichkeit verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(4) Der Verkäufer haftet vorbehaltlich des Abs. 5 nicht für Verzögerungsschäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.
(5) Die Hafungsbeschränkungen der Absätze 3 und 4 für vom Verkäufer, von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte Schäden gelten nicht, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins haftet der Verkäufer ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung ohne eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Verkäufer, seinen Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
(1) Der Gefahrenübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Käufer trägt die Verpackungs- und Transportkosten. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 5 Mängelgewährleistung
(1) Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder ist ihm die Nacherfüllung unzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(2) Der Verkäufer haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht für Schäden, die durch die Lieferung/Leistung einer mangelhaften Sache verursacht wurden, soweit ihn, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
a) durch die mangelhafte Leistung Schäden an Leben, Gesundheit oder
Körper verursacht haben, oder
b) die mangelhafte Leistung grob fahrlässig oder vorsätzlich erbracht haben.
Der Verkäufer haftet auch dann bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren,
typischerweise entstehenden Schadens, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
(3) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers verjähren vor Mitteilung des Mangels an den Verkäufer innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache. Nach Mitteilung des Mangels an den Verkäufer verjähren die Rechte des Käufers innerhalb von einem Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt. Ist dem Käufer der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(5) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ 6 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.
(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verläufer entstandenen Ausfall.
§ 8 Rücktritt
Der Käufer ist bei nicht verschuldeten sonstigen - d.h. nicht mangelbedingten - Pflichtverletzungen des Verkäufers nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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