Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Plasmabrennern

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reparaturverträge, die der Auftragnehmer mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder mit Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließt.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführt.

(3) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

§ 2 Auftragserteilung
(1) Die zu erbringenden Leistungen werden vom Auftragnehmer im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben bezeichnet und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Reparaturauftrag kann auch von Subunternehmern durchgeführt werden, die vom Auftraggeber beauftragt wurden.

(2) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

(3) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber - bei entsprechender Vereinbarung - in Rechnung gestellt werden. Wird aufgr?und des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftrag srechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

(4) Falls der Auftragsschein Preisangaben enthält, wird ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

§ 3 Fertigstellung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei Änderung oder Erweiterung des Arbeitsumfangs gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und dadurch bedingter Verzögerung, nennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin.

(2) Kommt der Auftragnehmer bei Vereinbarung eines schriftlich verbindlich zugesagten Liefertermins mit seiner Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keinen Verzugsschaden geltend machen. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(3) Fertigstellungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer ohne Verschulden die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten, Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers eintreten - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht ?zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht e rfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Abnahme - Gefahrenübergang
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers oder Subunternehmers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

(4) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr in Rechnung stellen. Der Auftragsgegenstand kann nach seinem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Aufbewahrung und die Gefahr für den Untergang des Auftragsgegenstandes.

§ 5 Berechnung des Auftrages
(1) In der Rechnung werden Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Gefahr und Rechnung. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

(2) Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

(3) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie die Beanstandung des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung? erfolgen.

§ 6 Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Üb ersendung der Rechnung.

(2) Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt nicht der Zugang beim Auftragnehmer sondern die endgültige Einlösung als Zahlung.

(3) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

§ 7 Erweitertes Pfandrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Soweit der Auftragsgegenstand bei Gefahrenübergang einen Mangel aufweist, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(2) Ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder ist ihm die Nacherfüllung unzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden , die durch die Lieferung/Leistung einer mangelhaften Sache verursacht wurden, soweit ihn, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
a) durch die mangelhafte Leistung Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht haben, oder
b) die mangelhafte Leistung grob fahrlässig oder vorsätzlich erbracht haben.
Der Auftragnehmer haftet auch dann bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schadens, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.
(4) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(5) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die Mängelansprüche des § 634 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.

(6) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden

§ 6 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonsti?ge und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(2) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden. Der Auftragnehmer haftet im übrigen in Abweichung von Abs. 1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit die er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

§ 8 Rücktritt
Der Auftraggeber ist bei nicht verschuldeten sonstigen - d.h. nicht mangelbedingten - Pflichtverletzungen nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 9 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforde?rungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.


   


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